Feuerwerk nur an Silvester und Neujahr - Verbotsbereiche in Eberbach(bro) (stve) Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist grundsätzlich nur am 31. Dezember und am 1. Januar erlaubt. Darauf wies das Ordnungsamt Eberbach hin. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld geahndet werden. In der Innenstadt von Eberbach gelten außerdem besondere Regelungen.
In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Knallkörpern verboten. Das Verbot gilt in Eberbach in folgenden Straßen: Adolf-Knecht-Straße, Alter Markt, Backgasse, Binnetzgasse, Brühlstraße, Brunnengasse, Fischergasse, Geisgasse, Hauptstraße, Heumarkt, Kellereistraße, Kornmarkt, Krämergasse, Lindenplatz, Neugereuther Gässel, Obere Badstraße, Pfarrgasse, Pfarrhof,Rosengasse, Untere Badstraße, Zwingerstraße sowie im Gässel - zwischen Odenwaldstraße und Scheuerbergstraße - und Neckarstraße - ab Kreuzung Querspange Brückenstraße bis zum Kreisverkehr.
Im Ortsteil Lindach sind folgenden Straßen betroffen: Lindenstraße Hausnummer: 13, 13/1, 15, 21, 21/1, 23, 25 und 27, Kastanienstraße Hausnummer: 1, 3, 5, 7, 9, 11, 2, 4 und 6, Blumenstraße Hausnummer: 1 und 2, Birkenweg Hausnummern 4/2, 6 und 8.
Die Verursacher von Schäden, die durch Feuerwerkskörper entstehen, können haftbar gemacht werden. Das Eberbacher Ordnungsamt merkte außerdem an, dass Personen unter 18 Jahren der Umgang (Aufbewahren und Abbrennen) mit Feuerwerkskörpern der Klasse II verboten ist. Feuerwerk der Kategorie 1 darf nur an Personen über zwölf Jahren abgegeben bzw. verkauft werden.
Um Schäden beim Abbrennen von Feuerwerken zu vermeiden, sind folgende Hinweise zu beachten: - Feuerwerkskörper sollten das BAM-Zulassungszeichen haben.
- Nach dem Zünden ist vom Feuerwerk ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.
- Raketen sollten mit dem Führungsstab in Flaschen gestellt und gegen Umfallen gesichert werden.
- Feuerwerkskörper niemals von Balkonen und aus Wohnhausfenstern zünden oder herunterwerfen.
- Nicht auf Menschen oder Tiere oder Gebäude zielen.
- "Blindgänger" nicht erneut zünden.
- In Notfällen (Verletzungen und Brände) sofort die Feuerwehr/den Rettungsdienst über die Rufnummer 112 verständigen.
- Möbel, Hausrat und andere brennbare Gegenstände von Balkonen und Terrassen entfernen. Fenster und Türen sollte man geschlossen halten.
- Wer Feuerwerk abbrennt, sollte seinen Restmüll selbst ordentlich entsorgen und nicht auf der Straße liegen lassen.
05.12.19
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